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   BGH, 11.09.2018 - XI ZB 4/17   

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https://dejure.org/2018,31296
BGH, 11.09.2018 - XI ZB 4/17 (https://dejure.org/2018,31296)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - XI ZB 4/17 (https://dejure.org/2018,31296)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - XI ZB 4/17 (https://dejure.org/2018,31296)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bei Zahlungsbestimmungen; Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses als Privaturkunde

  • rewis.io

    Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses: Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe auf einem Empfangsbekenntnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RpflG § 11 Abs. 2 S. 1; ZPO § 416
    Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bei Zahlungsbestimmungen; Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses als Privaturkunde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unzutreffende Datum auf dem Empfangsbekenntnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1400
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - XI ZB 4/17
    Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6 mwN).
  • OVG Saarland, 27.09.2019 - 1 D 155/19

    Rückübermittlung eines Empfangsbekenntnisses über das elektronische

    Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis(vgl. zu letzterem z.B. BGH, Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 -, juris Rdnr. 5) Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks, hier des unter anderem Prozesskostenhilfe versagenden Urteils vom 26.3.2019, als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang.

    Erforderlich ist, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist.(aus neuerer Zeit: BGH, Beschlüsse vom 11.9.2018, a.a.O., und vom 25.9.2018 - XI ZB 6/17 -, juris jew. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12.6.2019 - 11 C 19.233 -, juris Ls. 4 und Rdnr. 15 m.w.N.) Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses erfordert, dass dessen Beweiswirkung zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird.(BFH, Beschluss vom 22.9.2015 - V B 20/15 -, juris Ls. 2 und Rdnr.8 m.w.N.) Nichts anderes kann für eine elektronische Zustellung gelten.

  • OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gefährdung der

    Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5; NJW 2012, 2117 Rn. 6, 7 mwN).
  • BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21

    Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren

    Der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, erfordert aber, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert wird, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021, IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Beschluss vom 11. September 2018, XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5).
  • BayObLG, 09.11.2021 - Verg 5/21

    Referenzen für Rettungsdienst

    Es bringt aber als Privaturkunde nach § 416 ZPO auch grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt dessen Empfangs; der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, erfordert aber, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert wird, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021, IX ZB 41/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. September 2018, XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5 m. w. N.; Wagner/Ernst NJW 2021, 1564 Rn. 12).
  • BSG, 05.06.2019 - B 12 R 3/19 R

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BGH Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 - Juris RdNr 5) .
  • BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21

    1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist

    Der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, erfordert aber, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert wird, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2021, IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Beschl. v. 11. September 2018, XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5).
  • BGH, 24.03.2021 - LwZB 1/20

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund Nichteinhaltung der zweimonatigen

    Ein Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6; Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11, NJW 2012, 3378 Rn. 13; Beschluss vom 11. September 2018 - XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5).
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19

    Vorläufige Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen; Vorliegen eines

    Während der Antragsgegner den Empfang am selben Tag durch Übermittlung des Empfangsbekenntnisses mittels Telefax bestätigt hat, ist seitens des Antragstellers ein entsprechendes Empfangsbekenntnis, welches nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis(vgl. zu letzterem z.B. BGH, Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 -, juris Rdnr. 5) Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang erbringt, nicht vorgelegt worden.(siehe zur Problematik insgesamt: Beschluss des Senats vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 -, juris) Wäre der angefochtene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aber bereits am 11.11.2019 zugestellt worden, wäre die am 13.12.2019, einem Freitag, eingegangene Beschwerdebegründung verfristet und die Beschwerde folglich unzulässig.
  • OLG Nürnberg, 24.11.2020 - 14 U 453/19

    Berufung, Beschwerde, Betreuung, Rechtsbeschwerde, Anspruch, Erstattung,

    Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, NJW-RR 2018, 1400; NJW 1996, 2514).
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